Sexualstrafrecht
Im Bereich des Sexualstrafrechts treten Sexualdelikte wie "Sexueller Missbrauch von Kindern" (§ 176 StGB) nebst Qualifikationen, "Sexuelle Nötigung" und "Vergewaltigung" (§ 177 StGB), "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften" (§ 184 b StGB) und "Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften" (§ 184 c StGB) mit am häufigsten auf, jedenfalls nach meiner Erfahrung. Insbesondere übernehme ich zunehmend die Verteidigung von Beschuldigten, bei denen man aufgrund einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines schon bereits einige Zeit vor der Durchsuchung bestehenden Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes, Erwerbs und Verbreitens von Kinderpornografie auf deren Laptops, Desktop-PCs, Notebooks, USB-Sticks, Smartphones, HDDs, CDs, DVDs etc. kinderpornographische Dateien (vor allem Fotos und Filme) gefunden hatte. In einigen meiner Mandate hatten Beschuldigte gar Terrabyte (sprich mehrere Millionen) von kinderpornografischen Filmen und Fotos auf ihren Datenträgern. Der Ursprung dieser Ermittlungen war vielfältig: Entweder fand man die IPs der beschuldigten Nutzer von kinderpornographischen Internetseiten anhand der LOG-Daten (z.B. konnte die Polizei das, wenn sie einen Server oder Anbieter kinderpornografischer Dateien dingfest machen und so auch die LOG-Daten von Usern sichern konnte, die auf die KiPo-Seite zugegriffen hatten) und brauchte dann nur noch die jeweiligen Internetprovider anzuschreiben, um die Anschlussinhaber zu identifizieren. Oft fragt man sich dann auch, warum die jeweiligen Anbieter von Internetanschlüssen die IPs so lange vorrätig halten konnten, wo es doch zurzeit keine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gibt....Im Bereich des Besitzes, Erwerbs und Verbreitens von Jugendpornografie (§ 184 c StGB) sind beispielsweise viele Nutzer von ICQ-Accounts aufgefallen, die über ICQ (z.T. bis 2008 zurück) in der Vergangenheit jugendpornographisches Material im Rahmen von Chats ausgetauscht hatten. Ein Hauptbeschuldigter wurde da von der Polizei "geschnappt". Bei diesem fand man dann alle Nutzerdaten, mit denen er je gechattet und kinder- oder jugendpornografische Dateien ausgetauscht hatte. Sodann brauchte die Polizei die weiteren Beschuldigten dann nur noch über die Internetprovider zu identifizieren.
Geregelt im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den §§ 174 - 184 g StGB) hier ein Auszug :
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174 b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174 c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176 a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176 b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181 a Zuhälterei
§ 181 b Führungsaufsicht
§ 181 c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184 b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184 c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184 d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184 e Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184 f Jugendgefährdende Prostitution
§ 184 g Begriffsbestimmungen