Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) macht sich strafbar, "wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.".
Im Gegensatz zu Exhibitionistischen Handlungen können sich auch Frauen nach § 183 a StGB strafbar machen. Küsse zwischen Mann und Frau genügen einer sexuellen Handlung nicht, wohl aber Vaginalverkehr, Analverkehr, Oralverkehr oder Onanieren z.B. mitten auf einem Marktplatz, in städtischen Parks, in der U-Bahnstation, in öffentlichen Gebäuden also an öffentlichen Orten, an denen es möglich ist, beim Sex gesehen zu werden. Sex auf der Terrasse, im oder vor dem Fenster beispielsweise oder besonders beliebt auf dem Balkon kann auch in den Tatbestand fallen, wenn sie dabei von vorbeilaufenden Passanten oder Nachbarn gesehen werden. Nicht tatbestandsmäßig sind z.B. sexuelle Handlungen oder Sexorgien in Swingerclubs oder Pärchenclubs, weil da ja alle Anwesenden geschlossen agieren bzw. nur zu dem Zweck dahingehen, um Sex zu haben oder zumindest den anderen dabei zuzuschauen.
Es macht sich aber nur derjenige strafbar, der absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Es ist also zumindest positives Wissen erforderlich, dolus eventualis, wie wir Juristen den sog. bedingten Vorsatz ("billigende Inkaufnahme des tatbestandlichen Erfolges") nennen, reicht nicht aus.