Betäubungsmittelstrafrecht
Zu einem sehr grossen Teil bin ich tagtäglich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht befasst. ich habe dazu auch eine Webseite, auf der sich eine Menge Informationen befinden, siehe www.drogen-anwalt.de. Da viele der Drogendelikte in dem grenznahen Bereich zur Niederlande begangen werden, verteidige ich nicht nur häufig in den oben genannten Städten, sondern auch in Nordhorn, Kleve, Ahaus, Geldern, Krefeld, Borken, Emmerich, Bocholt, Gronau etc.. Meistens geht es dabei um die unerlaubte Einfuhr von Marihuana / Cannabis in geringen oder auch nicht geringen Mengen aus Holland - gefolgt von Heroin. Andere Drogen wie Kokain, Amfetamine, Speed, Ecstasy oder MDMA sehr viel seltener nach meinen Erfahrungen. Bei Erstverstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden selbst in den grenznahen Amtsgerichten bei Einfuhr von "moderaten" nicht geringen Mengen an Marihuana noch Bewährungsstrafen verhängt. Meist lautet die Anklage dann auf unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben. Wenn Sie an der Grenze von der (Bundes-)Polizei angehalten und Sie und Ihr Fahrzeug durchsucht werden, achten Sie bitte darauf, dass Sie (ausser den sog. Pflichtangaben) die Aussage verweigern. Bitte auch keine unüberlegten Spontanaussagen tätigen ! Machen Sie bitte selbst dann auch keine Aussage zur Sache, wenn man beispielsweise Ihr Handy beschlagnahmt oder man Ihnen mit Untersuchungshaft oder der Entziehung Ihrer Kinder "droht". Auch auf ein Inaussichtstellen von Strafmilderung nach dem § 31 BtMG im Falle eines Geständnisses oder Belastung anderer etc. würde ich an Ihrer Stelle zumindest ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nicht reagieren, zumal die Polizei ohnehin keine Versprechungen hins. Strafmilderung machen kann. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht ist oft jedes Wort ein Wort zu viel und somit unnötig und wird Ihnen hinterher in der Verhandlung vorgehalten. Warum also erst Taten einräumen, von denen die Polizei ohne Ihre Aussage niemals erfahren hätte und die dann auch wahrscheinlich strafbegründend abgeurteilt werden mit der oft ungewissen Aussicht auf Strafmilderung, wenn man eine spätere Strafe durch gänzliches Schweigen (Aussageverweigerung) von vornherein eventuell vermeiden kann !? Natürlich gibt es auch Fälle, in denen eine sofortige Kooperation mit Polizei und Staatsanwaltschaft sicher sinnvoll ist, jedoch sollte man die Entscheidung über Aussagetätigen und Schweigen nicht treffen, ohne sich zuvor mit einem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Anwalt beraten zu haben.