Besitz, Erwerb, Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184 c StGB)


Ähnlich wie bei § 184 b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) geht es bei § 184 c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) um pornographische Schriften (das können Filme, Fotos und Pornohefte sein), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zum Gegenstand haben.

Die Strafandrohung für das Verbreiten (§ 184 c I Nr. 1 StGB) solcher Schriften ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Demgegenüber sanktioniert der Gesetzgeber die Verbreitung von Kinderpornografie mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; Geldstrafe hierbei nicht vorgesehen. Der Grund für diese Differenzierung liegt auf der Hand: Die Verbreitung von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren) zum Gegenstand haben, ist sicherlich bereits nach dem gesunden Menschenverstand härter zu bestrafen als die Verbreitung von Darstellungen, auf denen 14- bis 18-jährige Personen zu sehen sind. Man sollte nicht vergessen, dass hinter jeder kinderpornografischen Schrift auch sexueller Mißbrauch von Kindern steckt, die in Filmen, auf Fotografien oder sonstwie festgehalten werden. Und sexueller Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahren) bedeutet wiederum generell schon einen schwereren Eingriff in die Psyche und sexuelle Entwicklung (ganz abgesehen von möglichen physischen Schäden) der heranreifenden kindlichen Person als bei sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen. Ferner hat der Gesetzgeber für den sexuellen Missbrauch von Kindern generell härtere Strafen vorgesehen als für den sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen, siehe § 182 StGB. Und das spiegelt sich auch in dem unterschiedlichen Strafrahmen von Verbreitung von Jugendpornographie einerseits und Verbreitung von Kinderpornographie andererseits wider.