Strafverteidigung wegen Erwerb, Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie

 

Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) setzt als Tatgegenstand und Tatbestandsmerkmal das Vorliegen von kinderpornographischen Schriften voraus. Was das ist, wird im folgenden erläutert:

Was eine kinderpornographische Schrift ist, definiert das Gesetz in § 184 b Absatz 1 StGB: Nämlich „pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)“.

Jetzt dürfte man als Laie nur ein wenig schlauer geworden sein. Am besten man zergliedert den Begriff noch weiter, - nämlich in „pornographische Schrift“, „sexuelle Handlung“ und „Kinder“.

Kinderpornografische Schriften als Tatgegenstand

Was ist eine pornografische Schrift ?

In § 11 Absatz 3 StGB sagt das Gesetz: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“ § 184 StGB behandelt zwar auch „pornographische Schriften“, näheres wird aber dazu nicht gesagt. Eine „Schrift“ kann also „Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen“ sein. Das sind im heutigen Zeitalter also nicht nur Printdarstellungen wie Pornoschriften – woran der klassische Begriff „Schrift“ ja besonders erinnert – sondern vor allem Bilder, Fotos und Filme, die in der Regel auf Datenträgern gespeichert sind und im Internet hin- und hergeschickt werden können. Eine Schrift kann dann als pornografisch bezeichnet werden, wenn sie sexuelle Handlungen zum Gegenstand hat. Was eine „sexuelle Handlung“ ist, definiert das Gesetz nicht. Selbst § 184 g StGB definiert das nicht wirklich, weil da nur erklärt wird, dass sexuelle Handlungen nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184g Nr. 1 StGB) und sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche sind, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt (§ 184g Nr. 2 StGB). Die Handlung muss Sexualbezug aufweisen, was objektiv – und nicht etwa subjektiv – nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen ist. Eindeutige sexuelle Handlungen sind natürlich der Geschlechtsverkehr, das Berühren der Geschlechtsteile, - auch wenn bedeckt - , Griff an die Brustwarzen der Frau, Zungenkuß, - nicht aber Umarmen, Streicheln des Rückens, der Arme, der Haare etc.. Ich denke, dass die meisten Menschen selbst ein Gefühl dafür haben, was sexualbezogen ist und was nicht.

Was ist eine „sexuelle Handlung“ ?

Wie schon oben erläutert, enthält § 184 g StGB keine Definition dafür was eine „sexuelle Handlung“ ist. Wie schon beschrieben ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Jeder verständige Mensch erkennt normalerweise, was sexualbezogen ist und was nicht. Und auf das kommt es hier an. Die „sexuelle Handlung“ i.S.v. § 184 b StGB erfasst nicht nur sexuelle Handlungen an oder vor Kindern, sondern auch von Kindern, d.h. auch solche, die das Kind mit seinem Körper ausführt. Auch tatbestandsmäßig sind sexuelle Manipulationen des Kindes an sich selbst, oder wenn es sexuell an anderen Kindern rummanipuliert. Auch auf z.B. Abbildungen das aktive Einnehmen einer bestimmten körperlichen – dem objektiven Betrachter als unnatürlich geschlechtsbezogen erscheinende – Position des Kindes (Stichwort: „Posing“), - als „sexuell aufreizendes Posieren“ würde man diese aktive Einnahme einer bestimmten körperlichen Pose bei erwachsenen Darstellern wohl bezeichnen – ist von § 184 b StGB ebenfalls erfasst. Hierbei typisches Beispiel: Beinespreizen. Nicht erfasst sind etwa Nacktbilder, die beispielsweise der Familienvater am Strand von seinem kleinen Sohnemann geknipst oder die Mutter von ihrem Kleinen in der Badewanne gemacht hat. Auf den subjektiven Aspekt sprich (Absicht) sexuelle(r) Erregung des Handelnden kommt es nicht an.

Was ist ein „Kind“ ?

Ein Kind ist unter 14 Jahre alt. Das muss im Sinne von § 184 b StGB auch objektiv so gelten, egal ob es älter aussieht. Ein Kind, dass objektiv unter 14 Jahre alt ist, „bleibt“ auch ein Kind im Sinne des Straftatbestandes des § 184 b StGB. Dargestellte Person ist objektiv unter 14 Jahre, sieht aber älter aus Wenn eine kindliche Person, die real 13 Jahre alt ist, aber älter aussieht, also bereits 14 ist oder älter, macht dieser Eindruck das Kind objektiv natürlich noch nicht zum Jugendlichen oder Erwachsenen. Vielmehr muss hier der Vorsatz geprüft werden. Wenn sich das reale Alter nicht feststellen lässt, es also ein Kind, aber auch ein Jugendlicher oder gar ein Erwachsener sein kann, muss zugunsten des Beschuldigten von Jugendpornographie oder Erwachsenenpornographie ausgegangen werden. Dabei ist aber stets die Sichtweise eines verständigen objektiven Betrachters ausschlaggebend. Wie würde die Allgemeinheit das Alter dieser abgebildeten Person schätzen ? Wenn das nicht eindeutig als Kind manifestierbar ist, muss zugunsten des Beschuldigten / Angeschuldigten / Angeklagten von Jugendpornographie oder Erwachsenenpornographie ausgegangen werden. Wenn eine dargestellte Person, die in Wirklichkeit (objektiv) aber noch 13 Jahre alt ist, aus Sicht eines verständigen Betrachters also aussieht wie 14 oder älter und der Beschuldigte (d.h. der mögliche Täter) auch davon ausgeht, dass die Person mindestens 14 ist, und zudem nicht billigend in Kauf nimmt, dass die dargestellte Person auch ein Kind sein könnte, macht sich der Beschuldigte also beispielsweise nicht wegen Besitzes von Kinderpornografie strafbar. Grund: Es fehlt hierbei am Vorsatz bzgl. des Vorliegens einer kinderpornografischen Schrift. Entsprechend wegen Verbreitens von Kinderpornographie macht sich auch ein Täter strafbar, wenn er wider besseres Wissen die Abbildung einer objektiv 13-jährigen als 18-jährige „deklariert“. Dabei ist es für die Strafbarkeit des Verbreiters nicht von Bedeutung, dass der typische Kinderpornokonsument, also die Vielzahl seiner „Abnehmer“, sich des kindlichen Alters bewusst sind, das kindliche Alter zumindest billigend in Kauf nehmen oder gar fest daran glauben, dass die abgebildete Person tatsächlich 18 Jahre alt ist. Dargestellte Person ist objektiv 14 Jahre und älter, sieht aber aus wie ein Kind (Scheinkind) Wenn die abgebildete Person in Wahrheit 14 Jahre oder älter ist, aber – auch aus Sicht eines verständigen Betrachters – aussieht wie höchstens 13, sog. „Scheinkind“, macht sich der Besitzer einer solchen Abbildung wegen § 184 b IV StGB strafbar. Anders wäre es, wenn die kindlich zur Schau gestellte Person für jedermann ersichtlich eine jugendliche oder gar erwachsene Person ist. Es gibt ja auch z.B. bestimmte Pornofilme auf dem Markt, in denen für jedermann ersichtlich erwachsene „Teenies“ mit kindlichen Zöpfen, Schnuller und entsprechender Kinderkleidung dargestellt werden. Das ist natürlich keine Kinderpornografie und auch keine Jugendpornografie. Wenn vom „Verbreiter“ eine objektiv 18-jährige als 13-jährige „deklariert“ wird und man ihr diese 13 Jahre tatsächlich auch „ansieht“, macht sich der Betrachter wegen § 184 b StGB strafbar, wenn er diese Abbildung erwirbt.