Ein Kind ist unter 14 Jahre alt. Das muss im Sinne von § 184 b StGB auch objektiv so gelten, egal ob es älter aussieht. Ein Kind, dass objektiv unter 14 Jahre alt ist, „bleibt“ auch ein Kind im Sinne des Straftatbestandes des § 184 b StGB.
Dargestellte Person ist objektiv unter 14 Jahre, sieht aber älter aus
Wenn eine kindliche Person, die real 13 Jahre alt ist, aber älter aussieht, also bereits 14 ist oder älter, macht dieser Eindruck das Kind objektiv natürlich noch nicht zum Jugendlichen oder Erwachsenen. Vielmehr muss hier der Vorsatz geprüft werden. Wenn sich das reale Alter nicht feststellen lässt, es also ein Kind, aber auch ein Jugendlicher oder gar ein Erwachsener sein kann, muss zugunsten des Beschuldigten von Jugendpornographie oder Erwachsenenpornographie ausgegangen werden. Dabei ist aber stets die Sichtweise eines verständigen objektiven Betrachters ausschlaggebend. Wie würde die Allgemeinheit das Alter dieser abgebildeten Person schätzen ? Wenn das nicht eindeutig als Kind manifestierbar ist, muss zugunsten des Beschuldigten / Angeschuldigten / Angeklagten von Jugendpornographie oder Erwachsenenpornographie ausgegangen werden. Wenn eine dargestellte Person, die in Wirklichkeit (objektiv) aber noch 13 Jahre alt ist, aus Sicht eines verständigen Betrachters also aussieht wie 14 oder älter und der Beschuldigte (d.h. der mögliche Täter) auch davon ausgeht, dass die Person mindestens 14 ist, und zudem nicht billigend in Kauf nimmt, dass die dargestellte Person auch ein Kind sein könnte, macht sich der Beschuldigte also beispielsweise nicht wegen Besitzes von Kinderpornografie strafbar. Grund: Es fehlt hierbei am Vorsatz bzgl. des Vorliegens einer kinderpornografischen Schrift.
Entsprechend wegen Verbreitens von Kinderpornographie macht sich auch ein Täter strafbar, wenn er wider besseres Wissen die Abbildung einer objektiv 13-jährigen als 18-jährige „deklariert“. Dabei ist es für die Strafbarkeit des Verbreiters nicht von Bedeutung, dass der typische Kinderpornokonsument, also die Vielzahl seiner „Abnehmer“, sich des kindlichen Alters bewusst sind, das kindliche Alter zumindest billigend in Kauf nehmen oder gar fest daran glauben, dass die abgebildete Person tatsächlich 18 Jahre alt ist.
Dargestellte Person ist objektiv 14 Jahre und älter, sieht aber aus wie ein Kind (Scheinkind)
Wenn die abgebildete Person in Wahrheit 14 Jahre oder älter ist, aber – auch aus Sicht eines verständigen Betrachters – aussieht wie höchstens 13, sog. „Scheinkind“, macht sich der Besitzer einer solchen Abbildung wegen § 184 b IV StGB strafbar. Anders wäre es, wenn die kindlich zur Schau gestellte Person für jedermann ersichtlich eine jugendliche oder gar erwachsene Person ist. Es gibt ja auch z.B. bestimmte Pornofilme auf dem Markt, in denen für jedermann ersichtlich erwachsene „Teenies“ mit kindlichen Zöpfen, Schnuller und entsprechender Kinderkleidung dargestellt werden. Das ist natürlich keine Kinderpornografie und auch keine Jugendpornografie. Wenn vom „Verbreiter“ eine objektiv 18-jährige als 13-jährige „deklariert“ wird und man ihr diese 13 Jahre tatsächlich auch „ansieht“, macht sich der Betrachter wegen § 184 b StGB strafbar, wenn er diese Abbildung erwirbt.