Besitz, Erwerb, Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184 b StGB)


Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) finden ihren Anfang meistens durch "zielgerichtete Recherchen" der Kriminalpolizei - wie es in typischen Auswerteberichten in Ermittlungsakten oft heißt -, hier ein Beispiel: "Grundlage der Strafanzeige gegen Herrn ... war eine zielgerichtete Recherche nach Besitzern und Anbietern von Kinderpornographie mittels einer durch das LKA-NRW entwickelten Software. Mittels dieser Software konnte beweissicher festgestellt werden, dass von dem Anschluss des oben genannten Herrn ... die Datei mit dem Namen ... mpg zur Verfügung gestellt ... wurde." Etwa in sog. P2P-Internet-Tauschbörsen, wo von den späteren Beschuldigten gedownloadete Dateien (Bilddateien / Filmdateien) - oft  unwissentlich - wieder zum Upload bereitgestellt werden, fallen die Beschuldigten also derart wie im Vorsatz beschrieben auf - oder aber es wurde die IP-Adresse anhand der Zugriffslogdaten beim Aufrufen einschlägiger Kinderpornoseiten gesichert. Anhand der geloggten IP-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Aufrufens der Kinderpornoseite wird dann der Anschlussinhaber über den Provider ermittelt. Sodann wird in den meisten Fällen von der Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Gericht beantragt, mit Hilfe dessen es dann im Rahmen einer wegen Verdachts auf Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornografie erwirkten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zur Sicherstellung von Speichermedien und Datenträgern (PCs, Notebooks, CDs, DVDs etc.) kommt. Sodann werden diese dann von Kriminalpolizei oder LKA ausgewertet. Manchmal hat man aber auch externe zur Verschwiegenheit verpflichtete Gutachter in den Akten, die mit der Auswertung beauftragt wurden. Die Sichtung und Auswertung kann manchmal sehr lange dauern. Nicht selten ein bis drei Jahre je nach Auslastung. Immer öfter hat die regionale Polizei aber auch geschulte Fachleute, die die Auswertung recht schnell hinbekommen. Der Anschlussinhaber ist meist erst mal der Beschuldigte. Aber Beispiel: Wenn der Anschlussinhaber eine Frau ist und es sich bei der Durchsuchung herausstellt, dass im Haushalt auch Ehemann und Söhne wohnen, von denen die Tat begangen worden sein könnte, erweitert sich natürlich dann der Kreis der Beschuldigten. Ich verteidige Dutzende dieser Beschuldigten und kann berichten, dass die Kriminalpolizei die Beschuldigten insbesondere bei der Hausdurchsuchung auch pflichtgemäß auf ihre Rechte (insb. das Aussageverweigerungsrecht, im Volksmund auch "Schweigerecht" genannt) hinweist und darauf achtet, dass etwaig neugierig "bereitstehende" Nachbarn nichts von dem Grund der Durchsuchung mitbekommen. Die Beschuldigten wollen in den meisten Fällen natürlich ihre sichergestellten Datenträger wiedererlangen. Dies hängt jedoch unter anderem davon ab, ob auf den Datenträgern inkriminierte (insbesondere kinderpornografische) Dateien gefunden werden. Die Frage, die sich dann z. B. stellen kann, ist, ob bei einem PC eine endgültige Löschung der inkriminierten Dateien auf der Festplatte erfolgen und somit der PC samt Festplatte wieder an den Beschuldigten herausgegeben werden kann oder gleich die Festplatte oder gar der gesamte PC zur Einziehung ansteht. Wegen der Beurteilung dieser Einziehungsfragen oder, ob es sich in bestimmten Fällen anbietet, gar freiwillig auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände bzw. Speichermedien zu verzichten, ist es empfehlenswert, sich an einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger zu wenden. Ich sehe es als meine Aufgabe als Strafverteidiger an, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine möglichst zeitnahe Auswertung und somit auch auf eine möglichst baldige Herausgabe der Datenträger zu drängen. Das vorrangige Ziel der Verteidigung ist es, dem Beschuldigten eine öffentliche - oft peinliche - Hauptverhandlung zu ersparen und stattdessen - vor allem je nach Art und Anzahl der gefundenen kinderpornographischen Dateien - auf eine Einstellung des Verfahrens oder auf das Strafbefehlsverfahren zu drängen. Derweil ist der Straftatbestand wegen Besitz, Erwerb, Verbreitung von Kinderpornografie nach einer Gesetzesänderung in 2021 noch als Verbrechenstatbestand ausgestaltet, also mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. In absehbarer Zeit wird der § 184 b StGB in den Varianten Besitz, Erwerb, Verbreitung von Kinderpornographie wieder als Vergehen inkrafttreten, d.h. mind. 3 Monate bzw. für letzteres 6 Monate Freiheitsstrafe. Noch also ist wegen der derzeitig noch bestehenden Strafverschärfung seit dem 01.07.2021 weder Einstellung (z.B. gegen Geldauflage) noch Strafbefehl möglich, da Verbrechen. Auch gibt es derweil keinen minderschweren Fall. Der Bundestag hat aber mittlerweile Mitte Mai 2024 die Strafentschärfung auf 3 bzw. 6 Monate (für Verbreitung) Mindestfreiheitsstrafe beschlossen, der Gang durch den Bundesrat und letztlich das Inkrafttreten des neuen § 184 b StGB ist nur noch eine Frage der Zeit.