Sexueller Missbrauch von Kindern


Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Kindesmissbrauch) findet sich in § 176 StGB.

Die Missbrauchstaten spielen sich in der Realität meist "unter 4 Augen" ab, es gibt meist keine Zeugen. Bei dieser Konstellation "Aussage gegen Aussage" werden oft in einem  frühen Stadium - nämlich im Ermittlungsverfahren - von der Staatsanwaltschaft sog. "Glaubwürdigkeitsgutachten"/aussagepsychologische Sachverständigengutachten - zur Frage der Glaubwürdigkeit der zumeist noch kindlichen Zeugen - an externe Gutachter, - meist forensische Psychologen - , in Auftrag gegeben. Wenn das Gutachten zu dem Schluß kommt, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, wird das Ermittlungsverfahren meist eingestellt, andernfalls wird die Sache angeklagt. Das Gericht muss sich dann bei weiterem Bestreiten des Angeklagten darüber ein Bild machen, ob es den kindlichen Zeugen glaubt und auch dem Gutachten folgt, oder es dennoch zu erheblichen Zweifeln neigt. Die sog. Aussagekonstanz der Zeugen bei den "Stationen" Polizei, Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, Exploration beim Gutachter und schließlich Zeugenaussage vor Gericht ist dabei ein wichtiges Kriterium für das Gericht, um die Glaubwürdigkeit der Zeugen, - mögen sie jetzt noch Kinder, Jugendliche oder bereits erwachsene Zeugen sein -, zu beurteilen. Mehrheitlich inkonstante Aussagen müssen insbesondere bei mehreren angeklagten Taten nicht unbedingt zum Freispruch insgesamt führen; das Gericht kann dabei immer noch zu der Überzeugung gelangen, dass jedenfalls das Kerngeschehen so wie die Zeugen es ausgesagt haben, sich abgespielt hat und dementsprechend zu einer (Teil-) Verurteilung gelangen. Für den Strafverteidiger sind Strafsachen wegen sexuellen Missbrauchs oft nicht leicht zu bearbeiten und zu "handlen", weil nicht nur der Mandant, der Angeklagte, der sein soziales "Aus" und eine empfindliche Freiheitsstrafe fürchtet, anwaltlich gut betreut werden muß, sondern auch die Zeugenbefragung meist noch sehr kindlicher Zeugen in der Verhandlung selbst gutes Fingerspitzengefühl bei der Befragung erfordert, denn Kinder kann man nicht auf dieselbe Art und Weise befragen wie Erwachsene. Auch hat man es auf der "Gegenseite" meist nicht nur mit dem Staatsanwalt zu tun, sondern auch mit Kollegen, die die Nebenklage der Opfer vertreten.